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Umfrage

Seit mehreren Jahren erheben Detektive KOCKS zu unterschiedlichen Anlässen Erfahrungswerte bezüglich der mit Krankheit erklärten Fehlzeiten in den Betrieben. In den Medien lesen wir von enormem Missbrauch der Lohnfortzahlung. Schaden entsteht den Unternehmen auch vor der 6-Wochen-Frist in Form von Weiterführung der Gehälter ohne Gegenleistung durch den Blaumacher.


Fatal ist die Folge dann, wenn andere Kollegen für sich das Recht in Anspruch zu nehmen, ebenfalls den so genannten gelben Urlaubsschein zu nehmen, damit nicht immer sie die Arbeit für den krankfeiernden Kollegen übernehmen müssen.

Unlauterer Wettbewerb

Oft betrügerisch, hinterlistig. Nicht immer ist es die Konkurrenz, gelegentlich sind es auch eigene Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter. Beispiel: „Unlauteren Wettbewerb“ haben Mitarbeiter eines Handwerksbetriebes dadurch begangen, dass sie im direkten Kontakt mit den Kunden deren Empfehlungen oder neue Aufgaben am Chef vorbei privat erledigt haben, natürlich mit dem Material, dem Werkzeug und dem Firmen-Kfz des Arbeitgebers. In ähnlicher Weise haben auch Vertriebsverantwortliche eines Maschinenherstellers gehandelt, indem sie der externen Gießerei Aufträge zugeführt, also am Arbeitgeber vorbei gelenkt hatten. Diese „Zusammenarbeit“ führte soweit, dass der Arbeitgeber auf einer Messe plötzlich eine seiner Maschinen sklavisch nachgeahmt auf dem Stand der Gießerei vorgefunden hat. Mit den Konstruktionsplänen war die Gießerei von den Vertriebsmitarbeitern ausgerüstet worden, die durch Gewinnbeteiligung stattliche Nebeneinkünfte erzielen konnten.


Beispiel: Unlauter handelten auch zwei Führungskräfte eines Industrieunternehmens, indem sie bestimmte Lieferanten über lange Zeit bevorzugt haben. Bei unserer Überprüfung haben wir festgestellt, dass deren Ehefrauen genau bei diesen Lieferanten als stille Teilhaber beteiligt waren. Natürlich auch am Gewinn durch die überhöhten Preise, die von ihren Ehemännern geflissentlich akzeptiert wurden.


Rechtliche Betrachtung:
Neben dem Verdacht der Untreue, kann es sich in den genannten Beispielen auch um Verrat von Betriebsgeheimnissen handeln, der nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar ist. Das geschädigte Unternehmen hat finanzielle Einbußen und sogar einen geschädigten Ruf zu befürchten. Es besteht also umfängliches berechtigtes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts.

Unschuldig vor Gericht

Bürger und Unternehmen, die von falscher Anschuldigung, Anzeige, Anklage und eventuell sogar schon einem Fehlurteil betroffen sind, haben Chancen durch geschickte Ermittlungsstrategien doch noch zu ihrem Recht zu kommen. Detektive KOCKS haben in diesem Bereich große Erfolge nachzuweisen und sind erfahren in der Zusammenarbeit mit Juristen sowie spezialisierten Strafverteidigern.


Rechtliche Bewertung:
Grundsätzlich steht „Opfern der Justiz“ auch ein Schadensersatzanspruch nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) zu. Die Höhe hängt von der Betrachtung des Einzelfalls ab.


Beweisnot

Unterstützung Ihrer Corporate-Security-, Fraud-, Revisions- sowie Compliance-Abteilungen

Wir arbeiten Ihnen mit Material zu und sind somit die ideale externe Ergänzung, die Ihnen ansonsten keine Kosten verursacht. Diesen Teil müssen Sie nicht gegen Manager- und Mitarbeiterkriminalität "aufrüsten".


Detektive KOCKS sind die erfahrenen Detektive gegen Delikte am TATORT Arbeitsplatz. Wir rüsten Sie mit Ergebnissen aus Sachverhaltsaufklärung und mit Beweismaterial aus, das für Schadensabwehr und rechtliche Konsequenzen mit juristischem Sachverstand erarbeitet wird. Das schriftliche Ergebnis in Berichtsform ist verbindlich, dafür stehen unsere Ermittler ggf. außergerichtlich für eine Gegenüberstellung oder gar als Zeugen vor Gericht zur Verfügung.

Untreue

In unserer Statistik standen bisher diese Delikte lange an erster Stelle. seit etwa 2 Jahren hat das Thema „Verstoß gegen Wettbewerbsverbot“ dem Diebstahl den ersten rang abgelaufen.


Diebstahl im Berufsleben findet nach unserer Erkenntnis überwiegend in Gemeinschaft statt. Statistisch zählen wir auch die Unrechtshandlungen diesem Bereich zu, wenn Mitarbeiter im Personalkauf nur begrenzt Ware beziehen können und der Bedarf auf viele Kollegen verteilt wird, die eigentlich gar keinen Eigenbedarf haben. Auf diese Art und Weise erreichen die Täter trotz der Limitierung ihr Ziel und können die auf diesem Wege beschafften großen Mengen illegal dem Markt zuführen.


Das Zusammenleben allgemein und das Zusammenarbeiten am Arbeitsplatz zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzten basiert grundsätzlich auf Treu und Glauben mit den Regelungen für die gegenseitigen Pflichten. Im Arbeitsleben sind dies auf Seiten des Arbeitgebers die Fürsorgepflicht und auf Seiten des Arbeitnehmers die Treuepflicht. Treulosigkeit, Treuebruch (Lug und Trug) verdrängen mehr und mehr die positiven Charaktereigenschaften des Menschen – spätestens nachzulesen in der jährlich erscheinenden polizeilichen Kriminalstatistik. Allen Einrichtungen in der Wirtschaft zur Verhinderung und/oder Aufklärung sind also bisher nicht wirklich erfolgreich, die Strafverfolgungsbehörden nicht immer zuständig oder wegen deren Publizierung mit Nennung von Ross und Reiter selten gewollt. Der Detektiv als privater Ermittler darf um sein Ziel zu erreichen alles unternehmen, was nicht verboten ist. Die Polizei dagegen darf nur das unternehmen, was ihr ausdrücklich erlaubt ist.


Rechtliche Bewertung:
Die Untreue ist eine Straftat. Sie kann insbesondere vorliegen, wenn Mitarbeiter in die „eigene Tasche“ wirtschaften. Das geschädigte Unternehmen hat ein „berechtigtes Interesse“ an umfassender Aufklärung.

UWG-Verstöße

Die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb finden in der täglichen Praxis kaum Beachtung. Entsprechende Nachforschungen hierzu werden von den Strafverfolgungsbehörden so gut wie nicht bearbeitet, hier bietet sich der private Ermittler als dienstbarerer Geist an. Er übernimmt eine bestimmte Rolle und erlebt die Rechtsverletzung selbst oder durch Dritte und kann somit für die verschiedenen Rechtswege die Beweislage sicherstellen.


Rechtliche Bewertung:
Eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetztes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann beispielsweise vorliegen, wenn Mitbewerber verunglimpft oder Tatsachen behauptet werden, die den Betrieb eines Unternehmens oder dessen Kreditwürdigkeit herabsetzen. Auch das Nachahmen von Waren oder Dienstleistungen fällt darunter. Damit rechtliche Konsequenzen ergriffen werden können, müssen Täter ermittelt werden.


Ablauf der Beweisberatung