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Gerichtsurteile

Gerichtsurteile zur Kostenübernahme

Hierzu stehen dem Auftraggeber zwei verschiedene Rechtswege offen:
  • Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) hat die unterliegende Partei dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das gilt auch für Detektivkosten, soweit sie notwendig und geeignet sind, die prozessuale Lage zu verbessern.
  • Auch gemäß § 823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
Mit anderen Worten:

Detektivkosten sind oft bis zu der Höhe erstattungsfähig, soweit sie nach Art und Umfang des Detektiveinsatzes gerechtfertigt sind.

Bei Interesse überlassen wir Ihnen auf Anforderung die Ausarbeitung von Konrad Händel, LtdOstA a.D.: "Detektivkosten sind erstattungspflichtig."

Recherche
Hilfreiche Urteile (weitere Entscheidungen liegen vor)
Schutz persönlicher Daten - Detektivische Recherchen (BDSG § 4 (3))

Detektiveinsatz - Darf die Firma einen Detektiv beauftragen um Mitarbeiter zu überwachen?
(Urteil v. 17.09.1998 - 8 AZR 5/97)
Muss die Firma den Betriebsrat fragen ehe sie technische Kontrollen installiert?
(1 ABR 20/74)
Videoüberwachung im Keller
(AG Zerbst: 6C 614/02)

Thema Video:

Videoaufnahmen sind unter anderem dann ausnahmsweise erlaubt, wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Angestellten einer Straftat verdächtigt, so ist es in § 32 I 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Hier kann er die Videokamera dazu nutzen, den angeblichen Täter zu filmen.

Eine weitere Ausnahme vom Verbot der heimlichen Videoüberwachung wurde in § 32 I 1 BDSG geregelt. Danach ist es beispielsweise möglich, einen Raum beziehungsweise einen bestimmten Bereich zu filmen, wenn damit wertvolle Gegenstände des Arbeitgebers geschützt werden können. Dazu gehören etwa das Filmen eines Tresors, in dem unternehmensrelevante Dokumente oder auch Geldbeträge verwahrt werden.

Schutz persönlicher Daten - Detektivische Recherchen (BDSG § 4 (3))

Detektiveinsatz - Darf die Firma einen Detektiv beauftragen um Mitarbeiter zu überwachen?
(Urteil v. 17.09.1998 - 8 AZR 5/97)
Muss die Firma den Betriebsrat fragen ehe sie technische Kontrollen installiert? (1 ABR 20/74)

Videoüberwachung im Keller (AG Zerbst: 6C 614/02)
Eine weitere Ausnahme vom Verbot der heimlichen Videoüberwachung wurde in § 32 I 1 BDSG geregelt. Danach ist es beispielsweise möglich, einen Raum beziehungsweise einen bestimmten Bereich zu filmen, wenn damit wertvolle Gegenstände des Arbeitgebers geschützt werden können. Dazu gehören etwa das Filmen eines Tresors, in dem unternehmensrelevante Dokumente oder auch Geldbeträge verwahrt werden.

Überwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume (§ 32BDSG):

Die Vorschrift gestattet eine Videoüberwachung von Beschäftigtenfür die Entscheidung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder zumZwecke von dessen Durchführung oder Beendigung. Die möglichenÜberwachungszwecke unterliegen damit kaum einer signifikanten inhaltlichenBegrenzung, die über eine reine Missbrauchskontrolle hinausginge. (MaximilianJ. Alter, NJW 33/2015)

Ausschlussfrist: Innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe

Das Gericht hatte zudem die zweiwöchige Ausschlussfrist zu erörtern. Eine außerordentliche Kündigung kann nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, indem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis erlangt. Das Arbeitsgericht Berlin stellte klar, dass vorliegend die Frist eingehalten worden sei.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.11.2017, Az: 24 Ca 4261/17

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß LAG Hessen oder BAG
  • wenn der Berufskraftfahrer tätig ist und während der Arbeit Alkohol trinkt (auch ohne vorherige Abmahnung, BAG, 2 AZR 251/07);
    bei ausländerfeindliche Äußerungen tätigt (BAG, 2 AZR 274/95);
  • wenn Kollegen oder Vorgesetzte so beleidigt werden, dass damit eine Ehrverletzung einhergeht, oder derart lügt – insbesondere im öffentlichen Raum, etwa auf Facebook –, dass es als üble Nachrede gelten kann (LAG Hessen, 21 Sa 715/12);
  • wenn ein Arbeitnehmer Schmiergelder fordert oder annimmt (auch ohne vorherige Abmahnung, BAG, 2 AZR 245/04);
  • wer einen schweren Diebstahl begeht (auch ohne vorherige Abmahnung, BAG, 2 AZR 537/06);
  • wer unwahre Behauptungen aufstellt und damit schwere Geschäftsschädigung betreibt (auch ohne vorherige Abmahnung, BAG, 2 AZR 534/08);
  • wer Internet privat nutzt, in erheblichem Umfang und trotz Verbots (BAG, 2 AZR 186/11);
  • wer im Büro am Dienstrechner Raubkopien anfertigt (BAG, 2 AZR 85/15);
  • wer bei einem Konkurrenten tätig ist und damit die Interessen des Arbeitsgebers stark beeinträchtig (BAG, 2 AZR 190/07);
  • wer Kollegen oder Arbeitnehmer vorsätzlich verletzt (auch ohne vorherige Abmahnung, BAG, 2 AZR 1039/06);
  • wer krank feiert (auch ohne vorherige Abmahnung; BAG, 2 AZR 532/08);
  • wer Kollegen sexuell belästigt (auch ohne vorherige Abmahnung, BAG, 2 AZR 341/03);
  • wer einen Spesenbetrug begeht (auch ohne vorherige Abmahnung, BAG, 2 AZR 264/06);
  • wer immer wieder unentschuldigt fehlt oder sich selbst beurlaubt (BAG, 2 AZR 75/99);
  • wer Geschäftsgeheimnisse verrät (BAG, 2 AZR 602/89).
Fristlose Kündigung wegen versuchten Diebstahls

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat eine Kündigung für rechtens erklärt, da auch der versuchte Diebstahl von Arbeitgebereigentum ein zulässiger Kündigungsgrund sei.

AZ.: 2 Sa 84/15, Urteil vom 05.04.2016

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Rechte von Arbeitgebern gestärkt,

indem es entschieden hat, dass ein Arbeitgeber berechtigt ist, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss (Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15).

(Anmerkung: Hierzu empfiehlt sich die Hinzuziehung eines IT-Forensikers, insbesondere wegen der Beweisführung)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Gegen Zigarettendiebstahl installiert - Kamera filmt zufällig Pfandbon-Unterschlagung

(Urteil vom Montag, 7. Dezember 2015 - AZ: 7 Sa 1078/14)

„ … Die Berufung ist auch begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt und der eigenen Einlassung der Klägerin steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die Klägerin am 18.12.2013 zu ihren Gunsten einen Pfandbon erstellt und sich 3,25 € aus der Kasse genommen hat, ohne zuvor Leergut in die dafür vorgesehene Leergutbox gelegt zu haben. Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht. Die Beklagte hat die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung maßgeblichen Fristen eingehalten und den Betriebsrat ordnungsgemäß auch zu einer Tatkündigung angehört. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung muss auch die Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten ausgehen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher abzuändern.

"Das LG Bremen hat in seinem Beschluss v. 16.11.2015 (1 T 417/15)

bestätigt, dass die Erstattungsfähigkeit von Detektiv-Kosten unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, auch als vorprozessuale Kosten".

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten auch im Falle einer Verdachtskündigung:
Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.09.2013, Az.: 8 AZR 1026/12

Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten, sofern Aufwand zur Überprüfung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes notwendig war:
OLG Koblenz (Az.: 14 W 757/10) Beschluss vom 29.12.2010

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detek­tivbüro die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird.
(Bundesarbeitsgericht Az: 8 AZR 5/97). Hiermit wird auch das BAG- Urteil vom 3.12.85 3 AZR 277/84-BB 1987, 689 bestätigt.

Ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist und trotzdem zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich gekündigt werden
(Landesarbeits­gericht Rheinland-Pfalz, Az: Sa 979/95)

Weist ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach, dass dieser eine Krankheit?hinausgezögert? hat, so hat er Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten, die zur Aufklärung der Angelegenheit aufgewendet wurden.
(Landesarbeitsgericht Hamm, Az: 17 Sa 1636/87)

Erfüllt die Notwendigkeit einer Auftragserteilung die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen, sind Detektivkosten erstattungsfähig.
(Oberlandesgericht Hamm v. 13.10.1982, 23 W 236/82).

Urteile zu detektivischen Tätigkeiten

Das BAG hat zu dem AZR 597/16 am 29.06.2017 - 2 entschieden:
Detektivkosten sind auch dann vom AN zu erstatten, wenn sie zu einer wirksamen fristlosen Kündigung führten.

Amtsgericht München, Urteil vom 24.03.2009 - 155 C 29902/08 -
Versicherungsbetrüger muss Kosten einer beauftragten Detektei übernehmen

Betrug mit Folgen

Besteht der Verdacht, dass jemand seine Versicherung betrügen will, darf diese eine Detektei für Ermittlungen einschalten. Bestätigt sich der Verdacht, muss der Betrüger die Kosten ersetzen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Die spätere Beklagte betreibt ein Reisebüro. Sie war berechtigt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Reiserücktrittsversicherungen an ihre Kunden zu vermitteln. Im Jahre 2006 meldete sie die Stornierung einer Reise bei einer Reiseversicherung, mit der sie in Geschäftsbeziehung stand und zeigte Stornierungskosten in Höhe von 3407 Euro an. Diese Reise war aber nie gebucht worden. Da die eingereichte Schadenanzeige Ungereimtheiten enthielt, die von den Betreibern des Reisebüros auch nicht schlüssig erklärt werden konnten, beauftragte die Versicherung ein Detektivbüro. Sie erfuhr darauf hin, dass es den Reiseveranstalter gar nicht gab. Bei der angeblichen Firma handelte es sich um einen Betrieb, der früher vom Vater der späteren Beklagten betrieben wurde. Diese Firma war jedoch bereits abgemeldet worden. Reisebuchungen in den fraglichen Hotels waren ebenfalls nicht vorhanden, der Ehemann der angeblichen Reisekundin, der mitreisen sollte, hatte zu dem fraglichen Zeitpunkt gar keinen Urlaub. Die Versicherung erstattete darauf hin Strafanzeige. Die Betreiberin des Reisebüros wurde auch rechtskräftig wegen versuchten Betruges verurteilt.

Detekteikosten in Höhe von 1873 Euro

Sie weigerte sich allerdings, die Kosten für die Detektei in Höhe von 1873 Euro zu bezahlen. Die Kosten seien nicht notwendig gewesen. Schließlich hätte die Versicherung die Ermittlungen auch selbst anstellen können. Es hätte auch ausgereicht, die Schadensregulierung einfach abzulehnen. Außerdem hätte eine Strafanzeige genügt, dann wären die Ermittlungsbehörden tätig geworden und die Kosten dort angefallen. Die Klägerin habe sich angemaßt, selbst Ermittlungen durchführen zu wollen und müsse daher auch die Kosten selbst tragen.

Versicherungsbetrügerin muss Detekteikosten erstatten

Der zuständige Richter beim AG München gab der Versicherung jedoch Recht: Dass jemand, den man betrügen wolle, sich darum kümmern dürfe, den Betrug abzuwehren, verstehe sich von selbst. Die Meinung der Beklagten, hier habe das Opfer die Interessen des Betrügers zu wahren und sich daher stets Gedanken zu machen, wie er die Kosten für den Betrüger gering halten könne, entbehre jeder Grundlage. Das Opfer sei berechtigt, jene Aufwendungen vorzunehmen, die es zur Abwehr für erforderlich halte. Die Beauftragung von Detektiven sei sachgerecht.

Darf die Firma einen Detektiv beauftragen, um Mitarbeiter zu überwachen?

Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Detektiv die Arbeitspflicht ausspähen (Bundesarbeitsgericht, 1ABR 26/90). Wird der Überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen (Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97). BAG: Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Bestätigung von BAG, BB 1987, 689 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen)
(Urteil v. 17.09.1998 - 8 AZR 5/97).

„Blaumacher“ müssen Detektivkosten zahlen.

Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten des Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, wenn sich ein „begründeter Verdacht" bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen Anfangsverdacht zu klären. Im vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer für neun Tage krank geschrieben. Danach erklärte er, er werde überhaupt nicht mehr zur Arbeit kommen. Als er kündigte und ein weiteres Attest einreichte, beauftragte die Spedition Detektive. Die fanden heraus, dass der Mann bereits für ein anderes Fuhrunternehmen tätig war. Auszug aus der „TAZ“ 18.9.98 S. 4 und BerlZtg 18.9.98 S. 29 (BAG 17.09.1998 - 8 AZR 5/97).

Detektivkostenerstattung nach erfolgreicher Überwachung eines krankgemeldeten Arbeitnehmers.

Ein Arbeitgeber hatte einen Detektiv mit der Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt, der sich krank gemeldet hatte. Der Arbeitgeber verlangte die Kosten des Detektivbüros. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätig werden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten dann zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachtes gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
(BAG 17.09.1998 8 AZR 5/97).

Gerichtsurteile Allgemein

Der EGMR hat mit Urteil vom 27.05.2014 entschieden, dass die Erstellung von Videoaufnahmen mit Szenen des täglichen Lebens und ihre Benutzung als Beweismittel vor Gericht keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK darstellt, wenn eine spätere Nutzung oder Veröffentlichung nicht zu befürchten ist.

Auch die Verwendung der Videoaufzeichnung als Beweismittel keine Verletzung der Vorschrift darstelle. Es ging ausschließlich um die Verwendung als Beweismittel in einem Zivilprozess.Die Beweise sollten auf berechtigte Weise zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung beitragen und das Gericht über alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände informieren. Die Aufnahmen stammten von einer privaten Detektei in Spanien.

Eine Kündigung kann lt. Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg berechtigt sein, wenn vertragliche Pflichten durch Arbeitnehmer verletzt werden. Es kommt vor diesem Hintergrund für eine Kündigung auf einen Verstoß gegen die vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten sowie den damit verbundenen Vertrauensbruch an.

Arbeitnehmerüberwachung: KEIN AUS für Beweisführung mit der Videokamera

(FAZ, 09.02.2017) - Az.: 10 Sa 192/16