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Schreiben

Fehlzeiten-Betrug

Ungerechtfertigte Fehlzeiten – getarnt durch Krankmeldungen – sind kein Kavaliersdelikt, sondern Lohnfortzahlungsbetrug.

Ausufernde Personalzusatzkosten und Störungen des Betriebsablaufs (u.a. Nachahmer, Mobbing) sind die Folge. Höhere Personalzusatzkosten lassen sich wegen verschärfter Konkurrenz nicht über den Preis abwälzen.

Eine Fehlzeitenquote unter 4% gilt gelegentlich als akzeptabel. Sollte die Quote jedoch die 6%-Marke überschreiten, so ist zu vermuten, dass Sie es mit Blaumachern zu tun haben. Oftmals ist die innere Kündigung Ursache für ungerechtfertigte Fehlzeit - kennen Sie die Gründe?

Rote Karte
Warnzeichen aus der Fehlzeiten-Statistik:
  • häufig montags, freitags oder zwischen den Feiertagen
  • regelmäßige Kurzerkrankungen
  • wechselnde Ärzte
  • kurz vor oder nach dem Jahresurlaub
  • Verweigerung von erforderlicher Mehrarbeit
  • bei betriebsbedingter Ablehnung von Urlaubsanträgen
  • eigenmächtiger Urlaub oder -verlängerung
So helfen Detektive KOCKS:

Überführung der Zeitbetrüger

Nur ein exakt geführter Nachweis, dass der fehlende Mitarbeiter nicht krank ist, seinem Hobby oder sogar einem Nebenjob nachgeht, macht personalpolitische Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung erst möglich. Diesen Beweis erbringen Detektive Kocks durch gezielte und lückenlose Überwachung der Blaumacher. In mehr als 90% der von Detektive Kocks überprüften Krankmeldungen konnte ein Leistungsbetrug gerichtsverwertbar festgestellt werden.

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Kocks klärt

Krankmeldung für sparsamen Umzug

Es war kurz vor Weihnachten. Der Mitarbeiter eines Automotiv Unternehmens hatte seine Wohnung bis zum 31. Dezember zu räumen und zu renovieren.

Drei Tage vor dem geplanten Umzug erreichte unseren Auftraggeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Orthopäden, aus der hervorging, dass der Mitarbeiter bis einschließlich 31. Dezember krankgeschrieben sei.

Die Gerüchteküche im Unternehmen ließ deutlich vermuten, dass es sich um eine Scheinkrankmeldung, also Lohnfortzahlungsbetrug, handeln soll. Dies nahm der Personalchef des Unternehmens zum Anlass, eine Überprüfung durchzuführen. Lt. Hinweisen aus der Belegschaft habe sich unsere Zielperson dahingehend geäußert, dass er den Umzug mit Freunden gemeinsam stemmen werde.

Die Krankmeldung eines Orthopäden aber lässt stark vermuten, dass die Beweglichkeit und vor allem schwere Gegenstände zu transportieren nur sehr eingeschränkt oder kaum möglich sind... und jetzt der Umzug?

Wir haben den Auftrag angenommen. Das "Berechtigte Interesse" erschien ausreichend und die Einsätze haben am Vortag des eigentlichen Umzuges begonnen.

Die Zielperson war fleißig mit dem PKW unterwegs, Einkäufe im Supermarkt und mehrmals in Baumärkten. Irgendwelche Behinderungen, Einschränkungen der Beweglichkeit usw. waren nicht erkennbar.

Am Umzugstag waren 2 Detektive früh morgens vor Ort. Die Zielperson hielt sich in der Wohnung auf als ein Leihumzugswagen vorgefahren wurde. Der Fahrer begab sich in das Haus und erschien kurz darauf zusammen mit der Zielperson, bei trugen bereits erste Einrichtungsgegenstände die in den Transporter verstaut wurden.

Die Kosten für einen solchen Leihwagen richten sich nach der Mietdauer. Je schneller der Umzug beendet ist, um so günstiger fallen die Leihgebühren an. Daher ist es sinnvoll, den Fahrer nicht alleine tragen zu lassen.
Im Verlauf der Aktivitäten wurden von beiden Personen auch große Möbel aus der 2. Etage in das Fahrzeug transportiert, insgesamt über eine Dauer von 7 Stunden mit nur wenigen Zigarettenpausen. Am nächsten Tag erfolgte die Ausladung des Umzugsgutes aus dem LKW durch beide Akteure an der neuen Wohnadresse des "kranken" Mitarbeiters. Die Detektive dokumentierten das Geschehen und erstellten einen ausführlichen Schriftbericht für den Auftraggeber.

2 Monate später wurde vor dem Arbeitsgericht dieser Fall verhandelt. Der Mitarbeiter hatte inzwischen die Kündigung von seinem Arbeitgeber -unserem Auftraggeber- erhalten und dagegen die Kündigungsschutzklage eingereicht.

Der Versuch die Kündigung unwirksam werden zu lassen scheiterte aufgrund des Detektivberichtes und der vor Gericht präsentierten Fotos. Damit wurde rasch jedwede Verharmlosung seiner Aktivitäten bei dem Umzug entlarvt, es waren ja tatsächlich mehr als nur die eingeräumten leichten 2 Einkaufstüten die unsere Zielperson über 7 Stunden transportiert haben wollte.

Unser Einsatz wurde mit dieser Feststellung vom Auftraggeber gestoppt. Schade, denn wir hätten gern noch zur Vervollständigung den Ausladevorgang und die Renovierungsarbeiten erlebt und ebenfalls dokumentiert...

Hin und wieder sparen unsere Auftraggeber an der falschen Stelle. Aus der Erfahrung wissen wir, vor den Arbeitsgerichten sollte mit "Kanonen auf Spatzen...". Es zahlt sich im Ergebnis/Urteil aus, auch für eine tragfähige Vergleichsbasis zur erheblichen Reduzierung des Abfindungsverlangens.

Ein Tatsachenbericht von DETEKTIVE K O C K S - Ihre diskreten Beweisermittler.

Gern übersenden wir Ihnen unser MERKBLATT "Schutz vor ungerechtfertigter Krankmeldung".

Anm.
Detektivkosten sind oft erstattungsfähig, gem. § 91 ZPO

Was der Fachanwalt dazu sagt:

Lässt sich der Arbeitnehmer krankschreiben (sog. „gelber Zettel“) und plant in dieser Zeit andere Arbeiten oder gar einen Umzug, kann dies eine schwere Verletzung des Arbeitsvertrages darstellen. Dabei sind vor allem 2 Konstellationen für Arbeitgeber relevant: Liegt eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vor, gefährdet der Arbeitnehmer aber den Heilungserfolg ? Oder ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen worden? Dann kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, gegebenenfalls sogar fristlos.

Echte Krankschreibung – aber Verhalten gefährdet Heilungserfolg
Ist ein Arbeitnehmer krank und wird er von einem Arzt krankgeschrieben, oder genauer gesagt wird die Arbeitsunfähigkeit festgestellt, dann hat der Arbeitnehmer alles dafür zu tun, wieder gesund zu werden. Gefährdet er diesen Heilungserfolg allerdings durch z.B. sportliche Aktivitäten, Renovierungsarbeiten, Umzüge oder dergleichen, dann kann dies auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Hierbei spielen allerdings viele Faktoren eine Rolle: Art der Verletzung, Art der ausgeübten Tätigkeit und auch was der Arbeitnehmer vermeintlich pflichtwidriges und damit nicht genesungsförderndes getan hat. So dürften sportliche Aktivitäten wie Fahrrad fahren bei einem Maler mit einer Handverletzung nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Die Rechtsprechung setzt hier sehr hohe Hürden: Das Bundesarbeitsgericht hat zum Beispiel bei einem Arbeitnehmer, der trotz einer Hirnhautentzündung in den Skiurlaub fuhr, eine Verletzung der Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers und zu heilungsförderndem Verhalten als verletzt angesehen.Vorsicht: Arbeitgeber schätzen die Rechtslage hier häufig falsch ein. Zwar können die Gerichte den Ärger des Arbeitgebers, der für den sich genesungsschädigend verhaltenden Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung leistet, häufig nachvollziehen. Hierauf gestützte Kündigungen haben aber in aller Regel keinen Bestand! Teure Abfindungen sind die Folge.

Erschlichene Krankschreibung
Anders liegt der Fall aber bei erschlichenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Hier hat der Arbeitnehmer schon von vornherein die Absicht den Arbeitgeber zu betrügen. Es liegt hier gerade keine gesundheitliche Einschränkung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen kann. Der Arbeitnehmer versucht sich die Entgeltfortzahlung auf betrügerische Art und Weise zu erschleichen. Dies stellt eine Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses dar, in dem der Arbeitnehmer u.a. seine Arbeitsleistung schuldet, und zerstört das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig. Deshalb können auch hier fristlose Kündigungen rechtmäßig sein.

LAG Hessen: Bereitschaft zur Schwarzarbeit erschüttert AU-Bescheinung
Das Hessische Landesarbeitsgericht (Az. 6 Sa 1593/08) ließ eine fristlose Kündigung beispielweise in folgenden Fall gelten: Ein Unternehmen kündigte einem Schweißer im Rahmen von Arbeitsplatzabbau betriebsbedingt. Die Kündigungsfrist des Schweißers betrug sieben Monate. In der Folgezeit erhöhte sich in dem Betrieb der Krankenstand erheblich und auch der betroffene Schweißer war mehrmals arbeitsunfähig. Dies veranlasste den Arbeitgeber eine Detektei zu beauftragen, diesen hohen Krankenstand zu untersuchen.
Der Detektiv bot nach einer Kontaktaufnahme dem Arbeitnehmer zum Schein an, diesen für einige Abbrucharbeiten, Innenausbau- und Malerarbeiten engagieren zu wollen. Der Arbeitnehmer ging auf dieses Angebot ein und unterstrich, zurzeit ohnehin arbeitsunfähig zu sein. Aus diesem Anlass kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos. Die Berufung vor dem LAG Hessen war für den Arbeitgeber erfolgreich. Die fristlose Kündigung war rechtmäßig, da hier solche Umstände gegeben waren, die ein Festhalten an der eigentlichen Kündigungsfrist nicht mehr als zumutbar erscheinen ließen. Die Bereitschaft des Arbeitnehmers, die zum Schein dargebotene Arbeitsmöglichkeit anzunehmen erschüttere nach Einschätzung des Gerichts den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Landesarbeitsgericht ging von folgender Überlegung aus: Wer SCHWARZ arbeiten kann, der kann so krank nicht sein!

Beispiel LAG Rheinland-Pfalz: körperliche anstrengende Arbeiten können zu fristloser Kündigung führen
Das LAG Rheinland-Pfalz urteilte über einen Masseur, der in der Zeit seiner Krankschreibung wegen Harzrasen, Atemnot und einer Beeinträchtigung beim Gehen das Haus seiner Tochter renovierte. Hier sah das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 100/13) eine erhebliche Gefährdung des Heilungserfolgs und nahm eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Darüber hinaus sah das Gericht den dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Auch wenn der Arbeitnehmer hier nachweislich an massiven gesundheitlichen Einschränkungen litt und sich diese im Laufe der Arbeitsunfähigkeit gebessert hätten, so dass er Renovierungsarbeiten aufnehmen konnte, so liege der Schluss nahe, dass er dann auch wieder seiner Tätigkeit als Masseur hätte nachgehen können.

Was der Fachanwalt dazu rät:

Betrug mittels vorgetäuschten, erschlichenen oder zweckentfremdeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen Sie sich nicht gefallen lassen! Wenn sie konkrete Anhaltspunkte haben, dass Arbeitnehmer während ihrer Arbeitsunfähigkeit anderen Tätigkeiten nachgehen, die entweder den Schluss nahelegen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist, oder deren Umfang und Art den Heilungserfolg gefährden, dann dürfen und sollten Sie handeln.
Leider scheitern Arbeitgeber in der Praxis häufig in solchen Konstellationen beim Arbeitsgericht. Das sind die häufigsten Ursachen :

  • Arbeitgeber kündigen sofort, nachdem ihnen ein Verstoß bekannt wird. Sie berufen sich darauf, dass sie selbst oder z. B. ein Kollege den Arbeitnehmer ja “mit eigenen Augen“ bei der Schwarzarbeit gesehen haben. Vor Gericht hat das häufig einen geringen Beweiswert. Ein Bericht eines Detektivs mit professioneller Fotodokumentation hinterlässt beim Gericht einen durchschlagenden Erfolg.
  • Arbeitgeber kündigen sofort, nachdem ihnen der erste Verstoß bekannt wird. Vor Gericht „reicht“ es dann aber nicht. Der Arbeitnehmer behauptet später, es sei ein einmaliger Verstoß gewesen. Eine mehrtägige Observation durch einen Detektiv räumt mit dieser Ausrede auf.
  • Arbeitgeber glauben häufig, der Fall sei „juristisch“ eindeutig. Das ist aber selten der Fall. Erfahrene Personaler legen die Erkenntnisse des Detektivs lieber erst einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Prüfung vor. Dieser kann entscheiden, ob der Detektiv lieber noch bestimmte Aspekte nachermitteln und beweistechnisch sichern soll. Ein weiterer Ermittlungstag kostet Geld, eine unwirksame Kündigung kostet schnell das zehnfache an Abfindung!
  • Gute Vorbereitung sichert Arbeitgebern Erfolge bei Gericht!

Pascal Croset ist Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Die Kanzlei Croset – Fachanwälte für Arbeitsrecht vertritt deutschlandweit Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts.